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YouTube verliert gegen Gema


Posted by HZ on 20 Apr 2012 / 0 Comment



YouTube verliert gegen Gema

Die Plattform muss Songs von sich aus löschen, wenn die Gema sie beanstandet. YouTube habe eine “Störerhaftung”, urteilte ein Gericht. Wie weit die geht, ist aber unklar. YouTube muss Songs, die von der Musik-Verwertungsgesellschaft Gema beanstandet werden, selbständig aus seinem Angebot entfernen. Das Landgericht Hamburg entschied in erster Instanz, YouTube müsse künftig darauf achten, welche Videos eingestellt werden und sei im Fall von Beschwerden verantwortlich. Die Internetplattform müsse mit geeigneter Software dafür sorgen, dass die betroffenen Lieder nicht erneut hochgeladen würden.

Die Richter verhängten bei Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von im Einzelfall bis zu 250.000 Euro oder Ordnungshaft von höchstens sechs Monaten. YouTube kann gegen das Urteil Revision beim Oberlandesgericht Hamburg einlegen.

Die Richter sehen das Videoportal in der sogenannten Störerhaftung. Da YouTube nicht selbst Videos hochlade und sie sich nicht zu eigen mache, hafte das Unternehmen zwar nicht als Täter. Insofern wurde die eigentliche Klage der Gema auch zurückgewiesen. Allerdings leiste das Portal “durch das Bereitstellen und den Betrieb der Videoplattform einen Beitrag zu den Rechtsverletzungen”. Deshalb sei YouTube zur Kontrolle verpflichtet.
Sämtliche Uploads prüfen

Diese Pflicht habe das Unternehmen verletzt – etwa, indem es betroffene Videoclips nicht unverzüglich sperrte, nachdem es von der Gema über die Urheberrechtsverletzungen informiert worden war. Bei anderthalb Monaten Dauer könne man nicht mehr von unverzüglichem Handeln sprechen, urteilte das Gericht.

YouTube muss künftig sämtliche Uploads dahingehend prüfen, ob es sich um urheberrechtlich geschützte Werke handelt. Wenn Sie mit zuvor beanstandeten Werken “übereinstimmen”, müsse YouTube sie von sich aus entfernen, teilte das Gericht mit. Unklar ist allerdings, wie groß diese Übereinstimmung zwischen dem Werk und dem Video sein muss: Reicht schon eine Coverversion, ein im Wohnzimmer nachgesungener Song, eine gesummte Melodie als Grund für eine Löschung? Reicht ein kleiner Melodieteil, der in einem größeren Werk, einem sogenannten Mashup verwurstet wurde?

Vor allem solche aus verschiedenen Songs gemixte Produktionen dürften YouTube vor Probleme stellen, wenn das Urteil so streng ausgelegt wird: Möglicherweise müssen die Administratoren künftig schon ein Zitat von wenigen Sekunden Länge finden und entfernen. “Zunächst gilt, Mashups sind eigene Werke”, sagt Michael Kretschmer, der Vorsitzende des Arbeitskreises Netzpolitik der CDU. Solche gemixten Songs seien “ein Grenzfall” und sicher noch Gegenstand von Auseinandersetzungen. Grundsätzlich gehe das Urteil beim Thema Urheberrecht aber in die richtige Richtung, sagt Kretschmer.

“Ohne das Urteil selbst vorliegen zu haben, ist da nicht viel zu sagen, außer, dass die Linie grundsätzlich gefährlich scheint”, sagt Markus Beckedahl, Vorsitzender des Vereins Digitale Gesellschaft. “Es kommt ganz darauf an, was genau im Urteil steht, ob es nur um vollständige Werke oder auch um einzelne Fragmente aus diesen geht.”

(Quelle: Die Zeit, Ausgabe 20.04.12)

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